Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FTG) in der derzeit gültigen Fassung sind im Monat November die Feier- und Gedenktage besonderes geschützt. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen.


Allerheiligen (1.11.)

Keine öffentlichen Tanzunterhaltungen und keine Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr (§§ 10 S. 1 Nr. 2a, 11 FTG).


Volkstrauertag (17.11.)

Keine öffentlichen Tanzunterhaltungen und keine Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr (§§ 10 S. 1 Nr. 4, 11 FTG).


Buß- und Bettag (20.11.)

Der Buß- und Bettag ist seit 1995 kein gesetzlicher, sondern ein rein kirchlicher Feiertag. Die Bestimmungen über die Feiertagsruhe gelten aber weiterhin.
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind für die Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag und am Abend alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 FTG).
Weiter sind öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten (§§ 10 S.1 Nr. 3, 11 FTG).


Am Totensonntag (24.11.)

sind ab 5.00 Uhr verboten:

  1. öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
  2. sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
  3. öffentliche Sportveranstaltungen bis 13.00 Uhr (§ 8 Abs. 1 FTG).

Weiter sind öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten (§§ 10 S. 1 Nr. 4, 11 FTG).


Aufgrund des seit 21.11.2012 gültigen Landesglückspielgesetzes wird darauf hingewiesen, dass Spielbanken, Spielhallen und vergleichbare Einrichtungen an Allerheiligen (1. November 2024) und am Volkstrauertag (17. November 2024), Buß- und Bettag (20. November 2024), sowie Totensonntag (24. November 2024) geschlossen sein müssen. Diese Regelung betrifft auch Geldspielgeräte, die in Gaststätten aufgestellt sind. Diese Geräte dürfen an diesen Tagen ebenfalls nicht betrieben werden (§§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 2 LGlüG).


Um Beachtung wird gebeten.

Redaktion

Fachbereich Bürgerdienste, Ordnungsverwaltung