Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend): 

  • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken oder
  • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen.

Parallel zur Erlaubnis müssen Sie evtl. eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. 

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen"

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

  • ausgefüllten Antrag
  • Lageplan
  • Fotos
  • Skizzen

Beantragen Sie die Erlaubnis für die Sondernutzung bei der zuständigen Stelle der FG Straßenverkehr.
Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun. Der Antrag ist auf der Homepage hinterlegt.

Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

  • der antragstellenden Person
  • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen
  • ggfs. der Polizei

Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Sondernutzungserlaubnis, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen als Bescheid zu.

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, mindestes aber 14 Tage vor der geplanten Maßnahme.

Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der Stadt Remseck.
 

Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 14 Werktage.

Widerspruch

Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

  • § 16 Sondernutzung
  • § 16a Sondernutzung durch Carsharing
  • § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
  • § 18 Zufahrt und Zugang
  • § 19 Sondernutzungsgebühren

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

  • § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
  • § 8a Straßenanlieger

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  • 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
    für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung

keine

31.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

FG Straßenverkehr