Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".

Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Reisegewerbekarte beantragen"


Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie

  • gewerbsmäßig,
  • ohne vorhergehende Bestellung und
  • außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
    • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z.B. Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
    • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Ausweisdokumentes und ein Lichtbild
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland:
      • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • bei Wohnsitz im Ausland:
      • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (nur bei Tätigkeiten nach § 34 Gewerbeordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ihres Wohnortes
  • Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (Erhalt über das für Sie zuständige Gesundheitsamt)

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.