Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.
Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.
- Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.
Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.