Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Wenn Sie als Privatperson im nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese beantragen Sie bei der zuständigen Behörde.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Für den Umgang mit den nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes. Sie wird umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkschein genannt:

  • Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
  • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
  • Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken
  • Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen"


Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die zuständige Behörde kann vom Alterserfordernis Ausnahmen zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. In Betracht kommen im Wesentlichen nur
    • Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdscheins
    • Mitglieder von Schießsportvereinigungen
    • Vereinigungen, in denen die Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (zum Beispiel Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen für den Umgang mit
    • Explosivstoffen wie Schwarzpulver oder Nitrozellulosepulver
    • pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 verfügen.Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren). (Gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände.)
  • Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich können nur natürliche Personen sein.

Für die Beantragung der Erlaubnis werden die folgenden Informationen und Nachweise benötigt:

  • Angaben zur antragstellenden Person, Personalausweis
  • Angaben zur Aufbewahrung der explosionsgefährlichen Stoffe
  • Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
  • Nachweis über die Fachkunde: Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit
  • Nachweis des Bedürfnisses: Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (für Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung des Vereins für Böller- und Vorderladerschützen oder Modellraketenbauer
  • für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind. Zum Beispiel ein Strafregisterauszug. Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Für die Beantragung der Erlaubnis für den nicht gewerblichen Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Lehrgangsträger benötigt.

An erfolgreicher Teilnahme an dem Lehrgang können Sie die Erlaubnis für den nicht gewerblichen Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz beantragen.

Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Gegebenenfalls kann auch ein Online-Antrag zur Verfügung gestellt werden.

Der Antrag ist vor dem Erwerb und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu stellen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die in der Erlaubnis genannten explosionsgefährlichen Stoffe erwerben und damit umgehen. Eine Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis ist rechtzeitig vor dem Ablauf der Befristung zu beantragen.

Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet 35,79€.
Die Ausstellung der Erlaubnis nach §27 SprengG kostet 103,-€, die Verlängerung derselben 52,-€.

Für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist seitens der Behörde die Abfrage der Sicherheitsbehörden notwendig. Je nach dortigem Arbeitsaufkommen kann die Beantragung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Liegt zwischen der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Beantragung der Erlaubnis mehr als ein halbes Jahr, ist zur Bearbeitung des Antrags für die Erlaubnis eine erneute Abfrage der Sicherheitsbehörden nötig.

01.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

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