Einschränkungen von Festen an den Feiertagen im Monat Dezember sowie die Regelung des Ladenschlussgesetzes
Städtische Nachrichten
in der Zeit bis 3. Januar 2025
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FTG) in der derzeit gültigen Fassung sind im Monat Dezember die Feier- und Gedenktage besonders geschützt:
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind am Dienstag, 24. Dezember 2024 ab 17 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§ 7 Abs. 1 Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)).
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden müssen am Heiligen Abend bis 6 Uhr und ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 Nr. 3 Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG)).
Es sind öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr verboten (§ 8 Abs. 2 FTG).
Während des Hauptgottesdienstes sind verboten:
Aufgrund des seit 21. November 2012 gültigen Landesglückspielgesetzes wird darauf hingewiesen, dass Spielbanken, Spielhallen und vergleichbare Einrichtungen am Heiligen Abend (24.12.) und am Ersten Weihnachtsfeiertag (25.12.) geschlossen sein müssen. Diese Regelung betrifft auch Geldspielgeräte, die in Gaststätten aufgestellt sind. Diese Geräte dürfen an den genannten Tagen ebenfalls nicht betrieben werden (§§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 2 Landesglücksspielgesetz (LGlüG)).
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§ 7 Abs. 1 FTG).
Während des Hauptgottesdienstes sind verboten:
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind am Dienstag, 31. Dezember 2024 in der Zeit von 18 Uhr bis 21 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (§ 7 Abs. 1 FTG).
Allgemein gilt für die vorgenannten Tage:
Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Apotheken und Tankstellen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen ist die Abgabe der Waren bei Apotheken beschränkt auf Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege und Säuglingsnahrungsmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel (§ 4 Abs. 1 LadSchlG) und bei Tankstellen auf die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung und Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie von Betriebsstoffen und Reisebedarf (§ 6 Abs. 2 LadSchlG).
Verkauf bestimmter Waren:
An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen von frischer Milch und Verkaufsstellen in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden jeweils 2 Stunden, Verkaufsstellen von Betrieben die Bäcker- und Konditorwaren herstellen für die Dauer von drei Stunden und Verkaufsstellen für Zeitungen fünf Stunden geöffnet haben (§ 12 Abs. 1 LadSchlG i.V.m. § 1 Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV)).
Am 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) dürfen die o.g. Verkaufsstellen mit Ausnahme der Verkaufsstellen für Zeitungen nicht geöffnet haben.
Wir bitten um Beachtung.