Schutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete

Das Landschaftsschutzgebiet (kurz LSG) gehört in Deutschland zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt. Welche Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden können, bestimmen die Bundesländer. Sie legen auch fest, in welcher Form die Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. In den alten Bundesländern geschieht das durch das abgebildete grüne Schild, in den neuen Bundesländern durch das gelbe Schild mit der Waldohreule. In § 26 des BNatSchG wird festgelegt, dass Landschaftsschutzgebiete der Erhaltung und Entwicklung der Natur dienen sollen, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes beseitigt werden sollen und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wieder hergestellt werden. Dies geschieht wegen der Vielfalt und Eigenart der Landschaft, ihrer kulturhistorischen Bedeutung oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link des Landes Baden-Württemberg oder der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist ein streng geschütztes Gebiet. Dort stehen Pflanzen- wie auch Tierarten unter Schutz. Als Naturschutzgebiete werden auch Flächen ausgewiesen, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, wegen ihrer Einzigartigkeit oder besonderen Schönheit als schützenswert gelten. Es handelt sich dabei oft um Biotope wie etwa Moorlandschaften, Heideflächen, Gebirgslandschaften oder Wälder. In Naturschutzgebieten ist die landwirtschaftliche Nutzung, das Verlassen der öffentlich gekennzeichneten Wege wie auch das Entfachen von Feuer meistens untersagt.

Naturdenkmal

Das Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Dabei kann es sich um sog. Einzelobjekte oder Gebiet von geringer Flächengröße bis 5 Hektar handeln. Letzteres ist ein sog. Flächennaturdenkmal und als solches klar von seiner Umgebung abgegrenzt. Der Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot. Näheres regeln Rechtsverordnungen auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechtes.

Natura 2000

Als Natura 2000 wird ein länderübergreifendes Schutzgebietssystem innerhalb der Europäischen Union bezeichnet. Es umfasst die Schutzgebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 und die Schutzgebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie von 1979. Natura 2000-Gebiete sind demnach Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. besondere Schutzgebiete der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewiesen haben.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird.

Vogelschutzgebiete sind Gebiete, die dem Schutz und Erhalt von Vögeln dienen. Die Schutzgebiete werden unterschiedlich klassifiziert. Als SPA-Gebiete („Special Protected Areas“) werden Räume bezeichnet, die auf die Vogelschutzrichtlinie der EU zurückgehen und insbesondere Zugvögel schützen sollen. Zudem gibt es sogenannte Europareservate zum Schutz von Vögeln.

Weitere Informationen finden Sie unter baden-wuerttemberg.de 


Ihre Ansprechpartnerin: