I. Aufgaben

  1. Die Gemeindevollzugsbediensteten überwachen die ihnen zugewiesenen Bezirke im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches
  2. Den städtischen Vollzugsbediensteten der Stadt Remseck am Neckar werden gemäß § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen:
    1. beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
    2. im Straßenverkehrsrecht

      a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,

      b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,

      c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,

      d) bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,

      e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,

      f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,

      g) bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,

    3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
    4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
    5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
    6. im Umweltschutz

      a) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,

      b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,

      c) beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,

    7. im Feldschutz

      a) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,         

      b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete,

      c) beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,

      d) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,

      e) beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,

      f) bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,

      g) beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,

    8. im Veterinärwesen

      a) beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,

      b) beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,

      c) bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,

    9. für sonstige Aufgaben

      a) beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,

      b) beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,

      c) beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,

      d) beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,

      e) beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss,

      f) beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,

      g) auf dem Gebiet des Sammlungswesens,

      h) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,

      i) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,

      j) beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten).


II. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt. 

III. Der Gemeindevollzugsdienst hat die in seine sachliche Zuständigkeit fallenden ordnungswidrigen Handlungen zu beseitigen und ggf. zu verfolgen. Er hat dabei die seinen Dienstauftrag betreffenden Rechtsgrundlagen zu befolgen sowie die Anordnungen seines Vorgesetzten zu beachten.

IV. Der Gemeindevollzugsdienst kann, soweit es die dienstlichen Belange erfordern, auch für zusätzliche Aufgaben herangezogen werden, jedoch nur auf Weisung des Vorgesetzten.


Remseck, 16.12.2024

Dirk Schönberger

Oberbürgermeister